STATUTEN DES JAHRGÄNGERVEREINS 1969
I. ZWECK
Artikel 1
Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1969 Deutschfreiburg“ hat sich ein Verein gegründet, der politisch und konfessionell neutral ist. Er erschliesst sich aller Jahrgängerinnen und Jahrgänger zu einer kameradschaftlichen Vereinigung zusammen.
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Pflege aufrichtiger Kameradschaft, welche durch einen herzlichen Gedankenaustausch und gegenseitiger moralischer Unterstützung zum Ausdruck kommen soll.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme an der GV und durch das Bezahlen des Jahresbeitrages (ohne Rücksicht auf Stand, Religion und Sprache).
Artikel 4
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Einzahlung des Jahresbeitrages 365 Tage nach dem Verschicken der Jahresbeitragsrechnung nicht erfolgt. Nicht bezahlte Jahresbeiträge werden nicht gemahnt. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht aufs Vereinsvermögen.
Artikel 5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach einem Wohnortwechsel dem Vorstand die neue Adresse mitzuteilen.
III. ORGANISATION
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Der Vorstand besteht aus: Präsident/-in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Sekretär/-in, und Beisitzer/-in
Die Vorstandsmitglieder werden bei der Generalversammlung jeweils für drei Jahre gewählt.
Artikel 7
Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen GV einberufen. Dies erfolgt schriftlich.
An der Generalversammlung werden das Protokoll der letzten Generalversammlung, der Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung, der Revisorenbericht, das Jahresprogramm, usw. zur Genehmigung vorgelegt. Es werden Wahlen, eventuelle Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten vorgenommen sowie Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern erledigt. Die Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich z.H. des Präsidenten/-in eingereicht werden. Für alle Entscheide an der GV ist das absolute Mehr der anwesenden und abgegebenen Stimmen nötig. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch 20 % der eingeschriebenen Mitglieder verlangt werden. Die GV nimmt Mitglieder auf und kann solche auf Antrag ausschliessen.
Artikel 8
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber z.H. der GV schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
IV. FINANZIERUNG
Artikel 9
Die Vereinskasse wird durch die Jahresbeiträge gefüllt, über deren Höhe in der GV beschliesst. Die Finanzierung der Anlässe sollte jeweils durch die teilnehmenden Mitglieder getragen werden. Der Vorstand kann einen Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen. Die Vorstandsmitglieder sind nicht beitragsfrei, aber sie genehmigen sich ein Nachtessen.
V. ALLGEMEINES
Artikel 10
Die Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn mindestens ¾ der eingeschriebenen Mitglieder dieses per GV-Beschluss verlangen.
Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Artikel 11
Der Vorstand entscheidet über alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind.
Artikel 12
Beim Hinschied eines Mitgliedes erfolgt eine Anzeige in den Freiburger Nachrichten. Eine Teilnahme an der Beerdigung ist Ehrensache.
Artikel 13
Vorstehende Statuten werden an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. November 2000 in Tentlingen angenommen werden und treten sofort in Kraft.
IM NAMEN DES JAHRGÄNGERVEREINS DEUTSCHFREIBURGS
Der Präsident Die Sekretärin
Marc Habegger Roberta Romano